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§ 4 FinVermV – Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin, b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen, c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin, d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung, e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau, f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder h) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau; 2. ein Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss, b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte …

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