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§ 5 FKAG – Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator

(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben: 1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen, 2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, 3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats, 4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen, 5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats, 6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

(2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr: 1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1 a) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, b) die zuständigen Behörden des Staates …