Rechtsbibliothek

§ 8 FKAustG – Allgemeine Meldepflichten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundeszentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1 melden: 1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern: a) bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern …