§ 3 FlG – Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt, 2. die Gewähr für die notwendige a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch, b) Zuverlässigkeit und c) Sachkunde bietet, 3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und 4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.
(2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat, 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder 3. eingestellt hat.
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
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