§ 9 FlG – Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden 1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und 2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und 2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
zu erlassen.
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