§ 20 FlRV
(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Schiffes, 2. soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), 3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff, 4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr, 5. den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes, 6. den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, 7. den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist, 8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal, 9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung, 10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und 11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten 1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist, a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers …
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