§ 10 FMStFG – Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an 1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells, 2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel, 3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen, 4. die Eigenmittelausstattung, 5. die Ausschüttung von Dividenden, 6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind, 7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, 8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist, 9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 …