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§ 14 FoVG – Lieferpapiere

(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die 1. den Vorschriften a) des § 9 und b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 entsprechen, 2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und 3. von einem Lieferschein begleitet sind, der a) die Nummer des Stammzertifikates und b) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger enthält.

(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm …

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