Anlage 2 FPackV – (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520) 1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen | | Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung | | --- | --- | --- | | a) | Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) | Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw. | | b) | schnittfeste Rohwürste | Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt | | c) | tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel | Nach dem Schockgefrieren | | d) | Speiseeis | Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung | | e) | stückige Seife | 1 Stunde nach der Ausformung | 2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung | | Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung | | --- | --- | --- | | a) | Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve | 30 Tage nach dem Sterilisieren | | b) | Bratfischmarinaden | 48 Stunden nach dem Aufgießen | | c) | …