Rechtsbibliothek

Anlage 3 FPackV – (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2521 - 2523) 0. Vorbemerkungen Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist. Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt. 1. Umfang der Prüfung Die Prüfung besteht aus a) der Feststellung der Losgröße, b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe, c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, d) der Feststellung des Mittelwertes, e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen, f) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze. 2. Feststellung der Losgröße Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt. Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).