Anlage 5 FPackV – (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526) 1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung | | Erzeugnis | Prüfzeitraum | | --- | --- | --- | | a) | Backwaren ohne Vorverpackung | Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme | | b) | Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln | Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung | | c) | Lösungsmittelhaltige Klebstoffe | Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung | 2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung | | Erzeugnis | Prüfzeitraum | | --- | --- | --- | | a) | Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve | Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung | | b) | Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Erzeugnisse | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung | | c) | Bratfischmarinaden | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung | | d) | Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
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