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§ 26 FSPersAV – Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme

(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen wird um weitere zwölf Monate verlängert, wenn 1. der Fluglotse während der letzten zwölf Monate lizenzpflichtige Tätigkeiten nach den Regelungen des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeübt hat, 2. die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelungen des Kompetenzprogramms beurteilt und bestätigt wurde, 3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt, 4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und 5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht.

(3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und mindestens alle drei Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft und genehmigt. Das betriebliche Kompetenzprogramm bestimmt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere 1. den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenzpflichtiger Tätigkeit, 2. die …