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§ 7 FSPersAV – Medizinische Tauglichkeit

(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmäßig wiederkehrend durch Vorlage von Tauglichkeitszeugnissen nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entweder durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses (Erstuntersuchung) ist durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, durchzuführen. Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) sind von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß Anlage 10 dieser Verordnung durch das untersuchende anerkannte flugmedizinische Zentrum oder den untersuchenden anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die Tauglichkeit kann auch nur eingeschränkt festgestellt werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze zwölf Monate. Die …

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