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Anlage 7 FSPersAV – (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971) \*\*1.\*\* Ausbildungsstruktur In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt. \*\*2.\*\* Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise \*2.1\* Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung) a) Ausbildungsinhalte Organisatorische Inhalte, insbesondere: - – Organisation der Flugsicherungsstelle - – Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle - – Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen - – …

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