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Anlage 8 FSPersAV – (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972) \*\*1.\*\* Ausbildungsstruktur In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. \*\*2.\*\* Ausbildungsinhalte Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet: • Navigation und Ortung mit den Unterbereichen - – Navigation - – Radaranlagen • Telekommunikation mit den Unterbereichen - – Sprachkommunikation - – Datenkommunikation • Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen - – Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme - – Überwachungssysteme • Systemsteuerung und -überwachung • Anlagensteuerung und -überwachung Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu …