Anlage 1 FStrG – (zu § 17e Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 7 – 9)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten 1. A: Autobahn 2. B: Bundesstraße 3. L: Landesstraße 4. E: Europastraße 5. OU: Ortsumgehung
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.
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