Anlage 2 FStrG – (zu § 17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 10 – 11)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten 1. A: Bundesautobahn 2. AD: Autobahndreieck 3. AK: Autobahnkreuz 4. AS: Anschlussstelle 5. B: Bundesstraße
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind. Die Bezeichnung legt den jeweiligen Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts fest.
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