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§ 14 FuAG – Pflichten des Händlers

(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er …