§ 3 FuAG – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind 1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann; 2. „Funkkommunikation“ die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen; 3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen; 4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten; 5. „Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen; 6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden; 7. „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der a) …