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§ 33 FuAG – Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungsbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, konkrete und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereit. Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann. Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und veröffentlicht dort deren Fundstellen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigt …