§ 16 FuttMV 1981 – Mitwirkung
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013, 2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1. von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).