§ 23 FuttMV 1981 – Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
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