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§ 40 FuttMV 1981 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 7. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, 11. ohne Zulassung nach a) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung …

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