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§ 1 GAD – Aufgaben

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient - einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt, - der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, - der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit, - der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts, - dem Aufbau eines vereinten Europa und - der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere, - die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten, - die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern, - die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten, - über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren …

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