§ 20 GADVDV – Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1. während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und 2. während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.
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