§ 23 GADVDV – Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Auswärtige Amt und der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten richten für den Diplomstudiengang einen Prüfungsausschuss am Fachbereich ein.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten. Die oder der Vorsitzende wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans vertreten.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des Fachgebiets Zivilrecht, 2. des Fachgebiets Öffentliches Recht, 3. des Fachgebiets der Fremdsprache Englisch, 4. des Fachgebiets der Fremdsprache Französisch und 5. der Studierenden.
(4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt: 1. zwei Rechtsdozentinnen oder Rechtsdozenten, 2. zwei Sprachdozentinnen oder Sprachdozenten und 3. eine Studierende oder ein Studierender.
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