§ 34 GADVDV – Formen der Modulprüfungen
(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden: 1. schriftliche Prüfungen in Form von: a) Klausuren, b) Hausarbeiten und c) andere Ausarbeitungen, 2. mündliche Prüfungen in Form von: a) Einzel- oder Gruppenprüfungen, b) Präsentationen und c) Kolloquien, 3. kombinierte Prüfungen in Form von: a) Projektarbeiten, b) Referaten, c) Portfolios, d) semesterbegleitenden Aufgaben und e) sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden: 1. schriftliche Prüfungsformen in Form von: a) Hausarbeiten, b) Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis, 2. kombinierte Prüfungsformen in Form von: a) Projektarbeiten, b) Referaten, c) Portfolios, d) semesterbegleitenden Aufgaben sowie e) sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
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