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§ 25 GAPDZG – Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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