§ 34 GAPDZG – Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen: 1. nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindestbeträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden nationalen Strategieplans durch die Europäische Kommission oder 2. für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen geplante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz einschließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts …
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