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§ 11 GAPDZV – Förderfähige Fläche

(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt: 1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden, a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, 2. Fläche des Betriebs, die a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden dürfen, b) andere als die von Buchstabe a umfassten Landschaftselemente bis zu einer Größe von 500 Quadratmetern je Landschaftselement umfasst, wenn diese anderen Landschaftselemente insgesamt höchstens 25 Prozent der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei Landschaftselemente, die den von Buchstabe a erfassten Typen …

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