§ 7 GAPDZV – Dauergrünland
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
Hiervon ausgenommen sind Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass Satz 2 auf eine bestimmte Fläche seines Betriebes nicht angewendet werden soll. Die Erklärung kann nicht geändert und nicht zurückgenommen werden.
(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind 1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und c) Leguminosen bei der …
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