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Anlage 4 GAPDZV – (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 156 - 157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | | --- | --- | --- | --- | --- | | Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 1 300 Euro | 1 300 Euro | 1 300 Euro | 1 300 Euro | | Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | | Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der …