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Anlage 5 GAPDZV – (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 158 - 161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet. Abweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht und a) der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist, b) der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder c) dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 …

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