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§ 8 GAPInVeKoSV – Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

(1) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag bereitzustellen: 1. ein elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich, und 2. die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung seiner landwirtschaftlichen Flächen, seiner Landschaftselemente und seiner Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (geodatenbasiertes Antragssystem).

Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag, sofern er die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Einkommensstützungen) beantragt, ein elektronisches Formular zur Identifizierung aller für diese Direktzahlungen relevanten Tiere bereitzustellen (tierbezogenes Antragssystem) und dieses soweit vorauszufüllen, wie es ihr technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich ist.