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§ 26 GAPKondG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, 3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2.

(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere betreffen: 1. die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten, 2. die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3, 4. die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten, 5. den Kontrollbericht und 6. die Durchführung der Verwaltungssanktionen.

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