§ 27 GAPKondV – Verwaltungskontrollen
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob 1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder b) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist, 2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.