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§ 16 GasHDrLtgV 2011 – Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 erfüllt sind. Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist.

(2) Eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn zum Nachweis der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mindestens ein Diplom gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) vorgelegt wird, das von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder …

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