§ 20 GasHDrLtgV 2011 – Bestehende Gashochdruckleitungen
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder 2. Gefahren zu befürchten sind.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).