§ 13 GastStG – Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn 1. die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat; 2. die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Energie- oder Stromsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind; 3. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und 4. die Steuer gezahlt wurde.
Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Die …
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).