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§ 23 GastStG – Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

(1) Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem genießen sie 1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen; 2. Befreiung von allen Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben; 3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung; 4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der …

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