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§ 26 GastStG – Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die von internationalen Organisationen nach Teil 2 oder von weiteren internationalen Einrichtungen nach Teil 3 ausgerichtet werden, können die in Satz 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern ihnen diese auf Grundlage dieses Gesetzes nicht bereits zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesregierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten Veranstaltung zugestimmt hat. Folgende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen können ihnen gewährt werden: 1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie Diplomaten; 2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilnehmende Person ihren Auftrag für die Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 beendet hat; 3. Unverletzlichkeit aller Papiere und …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).