§ 33 GastStG – Internationale Nichtregierungsorganisationen
(1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, unbeschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde, auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt werden, wenn 1. die Organisation nach deutschem Recht als rechtsfähig anerkannt wird; 2. die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist und sich in mindestens drei Staaten auswirkt; 3. der Organisation allein oder nebeneinander angehören: a) Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte, die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deutsche Staatsangehörige sind, sondern zu einem wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten aus mehreren Staaten besitzen, b) juristische Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind; 4. die Organisation keiner staatlichen Weisung unterliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Organisation …
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