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§ 12 GebrMG

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; 3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

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