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§ 10 GEEV 2017 – Ausschluss von Geboten

(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind, 3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet, 4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder 6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig …