Rechtsbibliothek

§ 17 GeflPestSchV – Überwachungszone

(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden 1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 anordnen, 2. anordnen, dass a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen, b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.

Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergangen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 entsprechend.

(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn 1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).