§ 19 GeflPestSchV – Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel, 2. die unschädliche Beseitigung von a) Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu, die mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können, 3. die Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG, 3a. die Desinfektion a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 …