§ 22 GeflPestSchV – Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit 1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt hat und 2. sichergestellt ist, dass a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde - aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und - bb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet, b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert wird, c) das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden, d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt, e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von …