§ 22 GefStoffV 2010 – Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1a. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 2. entgegen § 6 Absatz 12 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätigkeit aufnehmen lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von belastender persönlicher Schutzausrüstung als Dauermaßnahme anwendet, 5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eine Tätigkeit ausüben lässt, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 8. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert, 9. (weggefallen) 10. (weggefallen) 11. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit …
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