Rechtsbibliothek

§ 3 GenTSV 2021 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Mikroorganismen: Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen, 2. Zellkultur: in-vitro-kultivierte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind, 3. Pflanzen: makroskopische Algen, Moose sowie Farn- und Samenpflanzen, 4. Tiere: alle makroskopischen tierischen Mehrzeller, 5. hochwirksame Toxine: sehr giftige Stoffwechselprodukte, die infolge von Einatmen, Verschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können; um hochwirksame Toxine handelt es sich insbesondere, wenn mit ihnen Folgendes ermittelt wurde: a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine LD50 bei einer Menge von bis zu 50 mg/kg Körpergewicht, b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des Kaninchens eine LD50 bei einer Menge von bis zu 200 mg/kg Körpergewicht, c) nach Aufnahme über die Atemwege der Ratte eine LC50 - aa) bei einer Menge von bis zu 0,5 mg/l Luft pro 4 Stunden von in der Luft schwebenden festen …