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Anlage 2 GenTSV 2021 – (zu § 14) Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1251 - 1268) \*\*A.\*\* Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich Nach § 14 Absatz 4 sind, sofern in Laborbereichen mit gentechnisch veränderten Pflanzen oder Tieren gearbeitet wird, zusätzlich zu den Anforderungen dieser Anlage entsprechend die Anforderungen der Anlage 3 für Gewächshäuser oder der Anlage 4 für Tierräume der entsprechenden Sicherheitsstufe zu beachten. I. Sicherheitsstufe 1 - a. Bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen - 1. Die Arbeiten sollen in abgegrenzten und ausreichend großen Räumen durchgeführt werden. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden Beschäftigten zu gewährleisten. - 2. Arbeitsflächen und die an die Arbeitsflächen angrenzenden Flächen, insbesondere Wandflächen, Fußböden und das Mobiliar, sollen leicht zu reinigen sein und müssen beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen sowie gegenüber Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein. - 3. Ein Waschbecken mit einem Handwaschmittelspender und einem Einmalhandtuchspender sowie erforderlichenfalls einem Desinfektionsmittelspender soll im Arbeitsbereich vorhanden sein. - 4. Labortüren sollen in Fluchtrichtung aufschlagen und aus Gründen …

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